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Gesetz Nr. 1280
zur Änderung des Gesetzes über die juristische Ausbildung
(Juristenausbildungsgesetz — JAG — )
Vom 29. Oktober 1991
(Amtsbi. 1991, S. 1262}
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz
— JAG —) vom 6. Juli 1988 (Amtsbl, S. 865),
geändert durch Gesetz vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609),
wird wie folgt geändert:
Artikel 1
In 8 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Studium der Rechtswissenschaft einschließlich
der ersten juristischen Staatsprüfung dauert in der
Regel viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit).“
In 8 8 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsrecht“
durch das Wort „Jugendhilferecht“ ersetzt.
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Ais
‚19 wird eines Iug
„AS
1s
Erstmalige Ablegung der Prüfung nach einem
Studium von höchstens acht Semestern
Hat ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium des
Rechts spätestens im Rahmen des unmittelbar auf das
Vorlesungsende des achten Semesters folgenden Meldetermins
die Prüfung vollständig abgelegt, so gilt die
Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen.
$ 16 bleibt unberührt. Zeiten, in denen der
Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im
Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert hat
oder in denen er aus wichtigem Grund beurlaubt war,
bleiben bei der Berechnung der Studienzeit nach Satz 1
unberücksichtigt. Hat der Prüfling die Jahresabschlußprüfung
am Centre d’Etudes Juridiques Francaises mit
Erfolg bestanden, bleiben zwei Semester bei der Berechnung
der Studienzeit nach Satz ] unberücksichtigt.“