. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von
Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen
außerhalb zentraler Verfahren an staatlichen Hochschulen
des Saarlandes (Vergabeverordnung Saarland)
Vom 4. Dezember 1991
(Amtsbi. 1991, S. 1337)
Auf Grund des 8 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zustimnung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 24. September 1986 (Amtsbl. 1986, S. 1021),
geändert durch Gesetz vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609)
verordnet des Ministerium für Wissenschaft und Kultur:
Artikel I
Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in
zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler
Verfahren an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes
vom 10. Juni 1987 (Amısbl. S. 739), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 17. Juni 1991 (Amtsbl. S. 719), wird wie
folgt geändert:
$ 3 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Bewerber haben im Zulassungsantrag an Eides Statt zu
versichern, ob sie bereits
an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages
ein Studium abgeschlossen haben oder
nach dem 30. September 1974 als Student eingeschrieben
waren, gegebenenfalls, für welche Zeit sie
eingeschrieben waren und ob und wann sie den
Studiengang gewechselt haben, oder
an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor
dem 3. Oktober 1990 nicht galt, nach dem 30.
September 1991 ein Studium abgeschlossen haben
oder nach dem 31. März 1991 als Student eingeschrieben
waren, gegebenenfalls, für welche Zeit sie
eingeschrieben waren.“
Kon
In $7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bewerbung“
die Worte „spätestens zum Sommersemester
1992“ eingefügt.