gilt das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums
als Grad der Qualifikation.“
co) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
In $ 13 Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bewerbung“
die Worte „spätestens zum Sommersemester
1992“ eingefügt.
In Anlage 1 wird in der Fußnote 2 die Angabe „Wintersemester
1991/92“ durch die Angabe „Sommersemester
1992“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum
Sommersemester 1992.
Saarbrücken, den 4. Dezember 199
Der Minister
für Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Breitenbach