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(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung !m Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
(2) 8 3 Abs. 3 bis 5 der Dienstordnung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter
nach 8 62 SUG in der Fassung vom 27. Februar 1976 werden aufgehoben.
(3) Bestehende Verträge, in denen eine Vergütung nach dem bisherigen
Grundbetrag B vereinbart ist, bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Fortsetzung
von Verträgen nach Satz 1 bis zu einer Dauer von 3 Jahren ab
1.7.1992, solange der nach den durch Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften
zuletzt festgestellte Grundbetrag B den auf Grund dieser Ordnung festgestellten
Grundbetrag C übersteigt.
Saarbrücken, 15. September 19€
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Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur. Günther Hönn