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Ordnung zur Vergütung
wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte
nach 8 77 UG
Vom 9. September 1992
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 78 Abs. 1 des Geseizes
Nr. 1242 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG)
vom 8. März 1989 (Amtsbi. S. 609) folgende Ordnung zur Vergütung wissenschaftlicher
und studentischer Hilfskräfte nach & 77 UG erlassen, die nach
Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hiermit verkündet
wird:
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(1) Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte erhalten eine monatliche
Vergütung, deren Betrag in der Weise ermittelt wird, daß der Grundbetrag
(Absatz 2 und 3} mit der Zahl der Wochenstunden der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit vervielfacht wird.
(2) Die Grundbeträge werden vom Universitätspräsidenten im September
jeden Jahres für das am 1. Oktober beginnende Studienjahr festgestellt. Die
Feststellung erfolgt in der Weise, daß der Betrag der zur Zeit der Feststellung
einem/einer hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterin
in der Eingangsstufe gewährten monatlichen Vergütung einschließlich
Stellenzulage und Ortszuschlag für Ledige durch die Zahl der Stunden der
vollen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt und
1. der so ermittelte Betrag auf volle Deutsche Mark auf- oder abgerundet
wird (Grundbetrag A),
2. drei Fünftel des so ermittelten Betrages auf volle Deutsche Mark auf- ode!
abgerundet werden (Grundbetrag C).
Die Feststellung wird im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes be
kannt gemacht.
(3) Für die Vergütung ist maßgebend
1. hinsichtlich der wissenschaftlichen Hilfskräfte der Grundbetrag A (Absatz
2 Satz 2 Nr. 1),
2. hinsichtlich der studentischen Hilfskräfte der Grundbetrag C (Absatz 2
Satz 2 Nr. 2).