die Worte „oder Benennung durch die Hochschule
nach Absatz 4“ eingefügt.
Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Zur Erprobung können für die Vergabeverfahren
zum Wintersemester 1992/93 bis einschließlich
Sommersemester 1994 Bewerber für den im Zulassungsantrag
an erster Stelle genannten Studienort
eine Bescheinigung der Hochschule vorlegen, durch
die sie für das Studium des gewünschten Studiengangs
an dieser Hochschule für das Semester, auf
das sich das Vergabeverfahren bezieht, benannt
werden. Die Hochschulen sind berechtigt, für bis zu
15 vom Hundert der für einen Studiengang ausgewiesenen
Studienplätze Bewerber zu benennen, die
aus fachwissenschaftlichen oder aus Gründen der
fachlichen Ausrichtung für das Studium an dieser
Hochschule besonders geeignet sind, wenn sie vor
einem Wintersemester bis zum 1. Februar oder vor
einem Sommersemester bis zum 1. September des
Vorjahres erklären, sich an diesem Verfahren zu
beteiligen; bis zu diesem Zeitpunkt sind zugleich die
Auswahlmaßstäbe und die Verfahrensweise bei der
Auswahl amtlich bekannt zu geben. Die Benennung
durch eine bestimmte Hochschule für einen bestimmten
Studiengang ist jeweils für ein Wintersemester bis zum
15. Mai und für ein Sommersemester bis zum 15.
November (Ausschlußfristen) bei der Zentralstelle zu
beantragen. Jeder Bewerber kann für ein Vergabeverfahren
nur einen Antrag stellen. Die Zentralstelle leitet
die Anträge den Hochschulen zu, die darüber entscheiden
und den Bewerbern die Entscheidung vor einem
Wintersemester bis zum 1. Juli und vor einem Sommersemester
bis zum 1. Januar mitteilen.“
c) Absatz 3 Satz 4 wird zu einem neuen Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
$ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „nach den
Vorschriften des $ 8 Abs. 1 bis 3“ die Worte „und
Abs. 5“ eingefügt.
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Abweichend von $ 8 Abs. 2 entscheidet bei Ranggleichheit
vor Anwendung des Loses der Grad der
Qualifikation: bei Bewerbern für ein Zweitstudium
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