A
schaften sind, wird die Durchschnittsnote von
der Zentralstelle berechnet; die Berechnung
erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der
Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991
(Beschlußsammlung der Kultusministerkonfetenz
Nr. 289.5).“
1) Die bisherige Nr. 11 erhätt
die Nr. 12.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum
Wintersemester 1991/92.
Saarbrücken, den 10. April 1991
Der Minister
für Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Breitenbach