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des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem
3. Oktober 1990 nicht galt, hatte, ist berechtigt, im
November 1991 erneut am Feststellungsverfahren teilzunehmen.
Mit der erneuten Teilnahme wird der auf
Grund der Teilnahme im November 1990 ergangene
Feststellungsbescheid unwirksam.“
iS. In Anlage 1 wird in der Fußnote 2 die Angabe
„Sommersemester 1991“ durch die Angabe „Wintersemester
1991/92“ ersetzt.
‚u. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 9 erhält folgende Fassung:
„Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus :der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
und aus den in Artikel ] Abs. 1 des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen: Demokratischen Republik über die
Herstellung der Einheit Deutschlands — Einizungsvertrag
— vom 31. August 1990 genannten
Ländern und dem Teil des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht
galt, errechnet die für die Ausstellung des Zeugnisses
zuständige Stelle eine Durchschnittsnote auf
der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz
vom 8. Juli 1987 i. d. F. vom 8. Oktober
1990 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 289.1); die Durchschnittsnote ist
auf eine Stelle nach dem Komma zu bestimmen,
wobei nicht gerundet wird, und wird auf dem
Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung
ausgewiesen. Die Zentralstelle legt diese Durchschnittsnote
bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.“
p)}
Die bisherige Nr. 9 erhält die Nr. 10 und wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Hochschulzugangsberechtigungen“
das Wort „sonstigen“
eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Bewerbern, die Staatsangehörige eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemein-