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Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe
von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
(Vergabeverordnung ZVS)
Vom 10. April 1991
[Amtsbl. S. 650)
Auf Grund des $ 5 Abs. 1] des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 24. September 1986 (Amtsbl. S. 1021) in Verbindung
mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 und Abs. 2 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
14. Juni 1985 und in Verbindung mit $ 72 Abs. 2 Satz 1 bis
3 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987
(BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel
XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 11 S. 885,
1130), verordnet das Ministerium für Wissenschaft und
Kultur:
Artikel I
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
vom 12. August 1985 (Amısbl. S. 837) zuletzt geändert
durch Verordnung vom 8. November 1990 (Amtsbl.
S. 1274). wird wie folgt geändert:
In $ 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „durchführt“
folgende Worte eingefügt:
„oder ein Studiengang nach $& 33 a Abs. 1] Satz 2
Hochschulrahmengesetz in das Verfahren der Zentralstelle
einbezogen worden ist“.
In $ 2 erhält die Bestimmung des Begriffs „Studienanfänger“
folgende Fassung:
„ein Bewerber, der in dem Studiengang, für den er die
Zulassung beantragt, oder in einem gleichnamigen
Studiengang noch nicht an einer Hochschule auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben
ist oder eingeschrieben war: erfolgte die Einschrei-