Jf
2. fünf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen
eif Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,
3. je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen
obersten Landesbehörden,
4. einem Vertreter des Wissenschaftsrates,
5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern,
darunter mindestens einem Vertreter der Hochschulverwaltungen,
drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen,
die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem Aufbau
und Betrieb eines Informationssystems im Hochschulbereich
befaßt sind.
(4) Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken
zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen
des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der
Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen
einladen.
(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der
zentralen Repräsentanz der Hochschulen bestimmt.
(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den
Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen
berufen; der Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.
S
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
J
+4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1992 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen
(Hochschulstatistikgesetz — HStatG) vom
31. August 1971 (BGBl. | S. 1473) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1980 (BGBl. | S. 453)
außer Kraft.