(3) Die Angaben zu 8 4 Abs. 1 Nr. 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind aus den
Unterlagen der in $ 2 Nr. 1 bis 3 genannten Einrichtungen
zu erteilen.
(5) Die Erhebungsbögen für die Erhebung nach 8 3
Abs. 4 werden von den in $ 2 Nr. 4 genannten Bildungseinrichtungen
rechtzeitig an die Schüler verteilt. Den
Schülern steht es frei, ob sie Angaben machen wollen.
Ausgefüllte Erhebungsbögen werden in verschlossenem
Umschlag abgegeben. Die Bediensteten der in 8 2 Nr. 4
genannten Einrichtungen sind zur Öffnung dieser Umschläge
nicht befugt, sondern haben sie verschlossen
weiterzuleiten.
3
3
Veröffentlichung
Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzeine
Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen
veröffentlicht werden.
S
7
Ausschuß für die Hochschulstatistik
{1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für
jie Hochschulstatistik gebildet.
(2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei
der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs-
und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher
Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung.
Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des
Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen
und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten
zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über
seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen
Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften
zuzuleiten ist.
(3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder
seinem Vertreter.