Full text : 1991 (0035)

Gesetz
über die Statistik für das Hochschulwesen
(Hochschulstatistikgesetz — HStatG)

Vom 2. November 1990
{BGBI 1990, S. 2414)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
jas folgende Gesetz beschlossen:

S

71

Zweck

(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im
Hochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so
zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung
 sowie der Planung in Bund, Ländern und Hochschulen
 im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung
 finden können.

Ss 2

Erhebungsbereich

Die Erhebungen erstrecken sich auf:
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und
sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden
Krankenanstalten.
staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie
Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer
 1 genannten Einrichtungen abschließen,
3. Studentenwerke,
Schüler in Abschlußklassen von Bildungseinrichtungen
der Sekundarstufe Il, die zur (Fach-)Hochschulreife
führen.

p
            
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