Gesetz
über die Statistik für das Hochschulwesen
(Hochschulstatistikgesetz — HStatG)
Vom 2. November 1990
{BGBI 1990, S. 2414)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
jas folgende Gesetz beschlossen:
S
71
Zweck
(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im
Hochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so
zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung
sowie der Planung in Bund, Ländern und Hochschulen
im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung
finden können.
Ss 2
Erhebungsbereich
Die Erhebungen erstrecken sich auf:
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und
sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden
Krankenanstalten.
staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie
Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer
1 genannten Einrichtungen abschließen,
3. Studentenwerke,
Schüler in Abschlußklassen von Bildungseinrichtungen
der Sekundarstufe Il, die zur (Fach-)Hochschulreife
führen.
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