Full text : 1991 (0035)

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4. gegebenenfalls ein Antrag nach 8 5 Abs. 2;
5. gegebenenfalls ein Widerspruch nach $ 11 Abs. 3 Satz 2.
[3) Über den Antrag auf Zulassung und einen etwaigen Zusatzantrag entscheidet
 der Prüfungsbeauftragte. Bis zum Zugang der Entscheidung kann
der Bewerber durch schriftliche Erklärung an den Prüfungsbeauftragten jeden
 der Anträge zurücknehmen.“

Artikel 2

Bewerber, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ordnung alle Voraussetzungen
 einer Zulassung nach bisherigem Recht erfüllen, bleiben von der Änderung
 der Zulassungsvoraussetzungen unberührt. Das gleiche gilt für Bewerber,
 die keinen Anspruch auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung
 beim Justizprüfungsamt des Saarlandes mehr haben und zur Zeit
des Inkrafttretens dieser Ordnung im Studiengang Rechtswissenschaft mit
dem Ziel der Ablegung der Hochschulprüfung für Lizentiaten des Rechts
eingeschrieben sind.

Artikel 3

3 11 Abs. 3 LizO erhält folgende Fassung:
‚(3) Die mündliche Prüfung wird innerhalb eines Tages im Beisein der übrigen
 Mitglieder der Prüfungskommission ($& 2 Abs. 3) von den jeweiligen
Fachprüfern abgenommen und von ihnen jeweils mit einer Note nach 8 6
bewertet. Sie ist für die Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaft
Öffentlich, wenn nicht der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung der Öffentichkeit
 der mündlichen Prüfung widerspricht. Der Vorsitzende der Prüfungs-Kommission
 bestimmt die Reihenfolge der Fachprüfungen und fertigt eine
Niederschrift über den Prüfungstermin an, aus der die wesentlichen Gegenstände
 und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.“

Artikel 4

Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt
jer Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, den 2 ı. März 1991

Der Universitätspräsident
Jniv-Prof Dr. Richard Johannes Meiser
            
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