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IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens einer Prüfung
1) Hat der Kandidat / die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.
/2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat / die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die
Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet
der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
'3) Dem Kandidaten / der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des
Prüfunaszeugnisses ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem
Kandidaten / der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn / sie betreffenden
Prüfungsakten zu gewähren. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag wird auch vor Abschluß
des Prüfungsverfahrens Einsicht in die Klausurarbeiten gewährt.
/2) Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen eines Prüfers oder des / der
Vorsitzenden -des Prüfungsausschusses entscheidet der Prüfungsausschuß.
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Inkrafttreten, UÜUbergangsregelungen
1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach 8 3 Abs. 2 Nr. 3 können bis