Full text : 1991 (0035)

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(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
 Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Konstruktions- und Fertigungstechnik
 oder eine andere gleichwertige Vorprüfung an einer wissenschaftlichen
 Hochschule oder sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen.

820
Gliederung und Zulassungsverfahren
(1) Die Diplomprüfung besteht aus zwölf Fachprüfungen und der Diplomar-Deit.

[2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungssekretariat zu stellen.
 Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in 8 22 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen und
3. bei der Anmeldung zur Diplomprüfung eine Erklärung darüber, ob der
Kandidat/die Kandidatin bereits eine Diplomprüfung im Studiengang
Konstruktions- und Fertigungstechnik oder einem verwandten Studiengang
 an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes nicht bestanden hat oder ob er / sie sich in einem schwebenden
 Zulassunasverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschul3 oder in seinem
Auftrag dessen Vorsitzender / Vorsitzende.
'4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die in 8 11 Abs. 5 genannte Frist überschritten ist, oder
3. die Unterlagen unvollständig sind, oder
4. der Kandidat/die Kandidatin die Diplomprüfung im Studiengang
Konstruktions- und Fertigungstechnik oder einem verwandten Studiengang
 an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes enddaültig nicht bestanden hat.

821
Umfang der Prüfungen

(1) Die Fachprüfungen erstrecken sich auf
            
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