U —
(2) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ist der gewichtete Mittelwert aller
Fachnoten mit den folgenden Gewichten:
1. Höhere Mathematik
2. Einführung in die Informatik
3. Experimantalphysik
4. Anorganische und allgemeine Chemie
5. Technische Mechanik
6. Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung
7. Grundlagen der Elektrotechnik
8. Technische Thermodynamik I
9. Grundlagen der Konstruktion
10. Einführung in die Fertigungstechnik
8 18
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern erzielten Fachnoten,
deren Gewichtung und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von
dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es
trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
worden ist.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so erteilt der / die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten / der Kandidatin hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
St.
(3) Hat der Kandidat / die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden,
wird ihm / ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise
sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom Prüfungsausschuß eine
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüjungsleistungen
enthält und die erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung
nicht bestanden ist.
1. Diplomprüfung
819
Zulassung
(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung wird mit der Meldung zur ersten Fachprüfung
beantragt. Diese Meldung soll im sechsten Fachsemester erfolgen.