Full text : 1991 (0035)

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Klausurarbeit in Höhere Mathematik |, Il bestanden ist oder die Zulassung zu
sainer Wiederholungsprüfung gleichzeitig beantrag wird.
2) Die Zulassung zur Klausurarbeit in Einführung in die Informatik I, II setzt
voraus, daß der Übungsschein in Einführung in die Informatik | vorliegt.
3) Die Zulassung zur Prüfung in Experimentalphysik I, II setzt voraus, daß
der Praktikumsschein im Physikalischen Praktikum für Studenten der
Konstruktions- und Fertigungstechnik vorliegt.
4) Die Zulassung zur Klausurarbeit in Grundlagen der Konstruktion setzt
voraus, daß die beiden Übungsscheine in Grundlagen der Konstruktion | / Il
und 1/1V vorliegen.
5) Die Zulassung zur letzten Fach- oder Teilfachprüfung setzt voraus:
'. die Ableistung einer berufspraktischen Tätigkeit von mindestens 13 Wochen,
 nachzuweisen durch eine Bescheinigung des Beauftragten / der
Beauftragten für Praktikumsangelegenheiten,
2. die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum in Werkstoffprüfung, nachzuweisen
 durch einen Praktikumsschein,
3. die erfolgreiche Teilnahme am Elektrotechnischen Grundlagenpraktikum,
 nachzuweisen durch einen Praktikumsschein.

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Prüfungsverfahren
1) Die Prüfungsleistung in Höhere Mathematik ($ 14 Abs. 2 Nr. 1} wird erdracht
 durch das Bestehen einer Klausurarbeit in Höhere Mathematik I, II
und durch das Bestehen einer Klausurarbeit in Höhere Mathematik Ill, IV.
2) Die Prüfungsleistung in Experimentalphysik I, II ($ 14 Abs. 2 Nr. 3) wird
durch das Bestehen einer mündlichen Prüfung erbracht.
(3) Die Prüfungsleistungen nach $ 14 Abs. 2 Nr. 2, sowie Nr. 4 bis 10 werden
durch das Bestehen je einer Klausurarbeit erbracht.
(4) Eine Klausurarbeit in Mathematik, Technischer Mechanik und Grundlagen
 der Konstruktion dauert vier Stunden, in Grundlagen der Elektrotechnik
drei Stunden und in den übrigen Fächern zwei Stunden.

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Fachnoten und Gesamtnote
1) Die Fachnote in Höhere Mathematik ist der Mittelwert aus den Noten der
Klausurarbeiten in Höhere Mathematik I. I! und in Höhere Mathematik Ill. IV

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