Full text : 1991 (0035)

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5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die in 8 11 Abs. 5 genannte Frist überschritten ist, oder
3. die Unterlagen unvollständig sind, oder
4. der Kandidat / die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung
 im Studiengang Konstruktions- und Fertigungstechnik oder einem
verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im
Geitungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

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Ziel und Umfang der Prüfung

'1) Durch die Diplom-Vorprüfung sol! der Kandidat / die Kandidatin nachweisen,
 daß er / sie das Ziel des ersten Studienabschnittes erreicht hat und daß
er/sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches
 Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben
hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2} Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den Fachprüfungen zu den
Lehrveranstaltungen:
1. Höhere Mathematik I, II und Höhere Mathematik Ill, IV
2. Einführung in die Informatik |, II
3. Experimentalphysik I, II
4. Anorganische und allgemeine Chemie
5. Technische Mechanik 1, Il, II, IV
6. Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung
7. Grundlagen und Elektrotechnik |, II
B. Technische Thermodynamik I
9. Grundlagen der Konstruktion |, I, Il, IV
10. Einführung in die Fertigungstechnik
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Fach- oder Teilfachprüjungen
 mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

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Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Klausurarbeit in Höhere Mathematik |, II setzt voraus,
daß die Übungsscheine in Höhere Mathematik | und II vorliegen. Die Zulassung
 zur Klausurarbeit in Höhere Mathematik Ill, IV setzt voraus, daß die
Übungsscheine in Höhere Mathematik Ill und IV vorliegen. Die Zulassung
zur Klausurarbeit in Höhere Mathematik Ill, IV setzt weiter voraus, daß die
            
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