Full text : 1991 (0035)

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5 = Nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch Erniedrigen
 oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet
werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Eine Fach- oder Teilfachprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens
„ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(3) Bei der Bildung einer Fachnote oder Gesamtnote als gewichteter Mittelwert
 wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichligt.
 Die Fachnote oder die Gesamtnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5:
Dei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5:
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5:
Dei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0:
Dei einem Durchschnitt über 4.0:

sehr gut,
gut,
befriedigend,
ausreichend,
nicht ausreichend.

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Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Fach- oder Teilfachprüfung kann in der Regel
zweimal wiederholt werden.

(2) Die zweite Wiederholung einer Fach- oder Teilfachprüfung wird auch
dann als mündliche Prüfung durchgeführt, wenn sie in den vorhergehenden
Versuchen als Klausurarbeit durchaeführt wurde.

(3) Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung können dem
Kandidaten /der Kandidatin vom Prüfungsausschluß Auflagen gemacht
werden.
(4) Eine nicht bestandene Fach- oder Teilfachprüfung soll zum nächsten
angebotenen Prüfungstermin, in der Regel nach einem Semester wiederhol
werden.
(5) Wird eine nicht bestandene Fach- oder Teilfachprüfung nicht innerhalb
von zwei Jahren wiederholt, so ist in der Regel die Zulassung zur Wiederholungsprüfung
 zu verweigern. 8 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Eine bestandene Fach- oder Teilfachprüfung kann in der Regel nicht wiederholt
 werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß
 eine einmalige Wiederholung einer Fach- oder Teilfachprüfung
zulassen.
            
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