Full text : 1991 (0035)

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Anrechnung von Stucien- und Prüfungslieistungen
'1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen
 Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte
 Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen
 sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, SOweit
 sie als gleichwertig nachgewiesen werden. Studienzeiten an anderen
Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet,
 soweit sie als gleichwertig nachgewiesen werden.
'3) Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen
 Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet
der Prüfungsausschuß. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle
 für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
'4) Die Diplom-Vorprüfung, Fachprüfungen aus der Diplom-Vorprüfung und
andere gleichwertige Prüfungen, die der Kandidat / die Kandidatin an wissenschaftlichen
 Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes im
Studiengang Konstruktions- und Fertigungstechnik oder einem verwandten
Studiengang bestanden hat, werden. angerechnet. Diplom-Vorprüfungen
und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen
 Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen
 wird.
(5) Fachprüfungen aus der Diplomprüfung und andere gleichwertige Prüjungen,
 die der Kandidat / die Kandidatin an wissenschaftlichen Hochschuen
 im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Studiengang Konstruktionsund
 Fertigungstechnik oder einem verwandten Studiengang bestanden hat,
werden angerechnet. Einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
 oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleich-Wertigkeit
 nachgewiesen wird.

6) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise
werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen
sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit
 sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der
Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten. .
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen
 nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuß. Vor
            
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