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Anrechnung von Stucien- und Prüfungslieistungen
'1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen
sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, SOweit
sie als gleichwertig nachgewiesen werden. Studienzeiten an anderen
Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet,
soweit sie als gleichwertig nachgewiesen werden.
'3) Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet
der Prüfungsausschuß. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
'4) Die Diplom-Vorprüfung, Fachprüfungen aus der Diplom-Vorprüfung und
andere gleichwertige Prüfungen, die der Kandidat / die Kandidatin an wissenschaftlichen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes im
Studiengang Konstruktions- und Fertigungstechnik oder einem verwandten
Studiengang bestanden hat, werden. angerechnet. Diplom-Vorprüfungen
und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen
Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen
wird.
(5) Fachprüfungen aus der Diplomprüfung und andere gleichwertige Prüjungen,
die der Kandidat / die Kandidatin an wissenschaftlichen Hochschuen
im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Studiengang Konstruktionsund
Fertigungstechnik oder einem verwandten Studiengang bestanden hat,
werden angerechnet. Einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleich-Wertigkeit
nachgewiesen wird.
6) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise
werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen
sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit
sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der
Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten. .
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen
nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuß. Vor