Full text : 1991 (0035)

ge ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
kann der / die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß gleichnertige
 Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden.

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Clausurarbeiten

1) Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) werden unter Aufsicht durchge-Ührt.

2) Klausurarbeiten, die Teil der Prüfung sind, sind in der Regel von zwei
Prüfern zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithnetischen
 Mittel der Einzelbewertungen.
'3) Die Prüfungstermine sind mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu
geben. Gleichzeitig werden die zugelassenen Hilfsmittel vom Prüfer bexanntgegeben.

4) Der Kandidat / die Kandidatin wird Zier Ss Ergebnis der Prüfung unterrichtet.


Sr
Mündliche Prüfungen
1) Mündliche Prüfungen werden vor mehreren Prüfern oder einem Prüfer in
Gegenwart eines /einer sachkundigen Beisitzers / Beisitzerin als Einzeloder
 Gruppenprüfungen abgelegt. Wird eine mündliche Prüfung vor mehre-‚en
 Prüfern abgelegt, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel
der Einzelbewertungen. Wird eine mündliche Prüfung vor einem Prüfer in
äaegenwart eines Beisitzers / einer Beisitzerin abgelegt, so hört der Prüfer
vor der Festsetzung der Note den Beisitzer / die Beisitzerin.
2) Eine mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten / jede Kandidatin je
Fach etwa 30 Minuten.
;3) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in
ainem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern oder dem Prüfer und dem
Beisitzer / der Beisitzerin unterschrieben wird. Das Ergebnis ist dem Kandidaten
 / der Kandidatin im Anschluß an die Prüfung bekannt zu geben.
4) Studierende des Studiengangs Konstruktions- und Fertigungstechnik
Können bei der Prüfung anwesend sein, sofern der Kandidat / die Kandidatin
dei der Meldung zur Prüfung dem nicht widerspricht.
(5) Die Meldung zu einer Prüfung soll drei Wochen vor dem Prüfungstermin
erfolgen.
            
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