Full text : 1991 (0035)

AM)

Prüfungsordnung
für den Diplom-Studiengang
Konstruktions- und Fertigungstechnik

Vom 16. Mai 1990

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von $ 93 Abs. 1 des Gesetzes
über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom 8. März
1989 (Amtsbl. S. 609} folgende Ordnung für den Diplom-Studiengang
Konstruktions- und Fertigungstechnik erlassen, die nach Zustimmung durch
den Minister für Wissenschaft und Kultur hiermit verkündet wird.

eineine Bestimmungen

1
Grundsätze

3

(1) Der Fachbereich Ingenieurwissenschaften verleiht auf Grund der in dieser
 Ordnung geregelten Diplomprüfung den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“
 / „Diplom-Ingenieurin“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“.
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt mit der
Diplomprüfung. Sie bildet den berufsaualifizierenden Abschluß des Studiums.


(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat / die
Kandidatin gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge
des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen
Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten.

82
Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit nach $& 24
und der berufspraktischen Tätigkeit nach 8 22 Abs. 2 Nr. 1 zehn Semester.
(2) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen
sind so beschaffen, daß die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann.
            
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