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Rechenzentrums legt dem Beirat für das Rechenzentrum im Jahresbericht
eine Übersicht über die Einnahmen des Rechenzentrums vor.
(7) Den Nutzern der Rechenanlage werden besondere Kosten, die bei der
Durchführung von einzeinen Aufgaben entstehen, gesondert berechnet.
Daneben werden anfallende Kosten für Verbrauchsmaterial in Rechnung
gestellt. Nr. (5) gilt sinngemäß.
(8) Rechenanlagen, die aus Mitteln Dritter beschafft sind, werden nach den
Bestimmungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet, soweit gesetzliche Regeıungen
nicht entgegenstehen.
(9) Jegliche Haftung der Universität und ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher
Art, die dem Benutzer oder seinen Beauftragten aus der Benutzung
der Rechenanlage oder aus der Beschaffenheit der Geräte, der
Einrichtungen und des Mobiliars entstehen, ist ausgeschlossen. Der Benutzer
ist verpflichtet, die Universität von Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
(10) Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft. Die Gebührenordnung für die Benutzung der
Rechenanlagen CD 3300 und 3150 des Rechenzentrums der Universität
des Saarlandes vom 7. Juni 1972 (Dienstbl. Nr. 21, S. 210) tritt mit Veröffentlichung
des Gebührenverzeichnisses nach Nr. (4) außer Kraft.
Saarbrücken, 11. Dezember 1y5,
Der Universitätspräsident
In Vertretung
Univ.-Prof. Dr. jur. Günther Hönn
(Vizepräsident für Lehre und Studium)