Full text : 1991 (0035)

A

Prüfungskommission

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt einer Kommission.
 Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor der Musikhochschule
 als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, die bzw. der
Fachbereichsvorsitzende sowie mindestens drei Vertreterinnen
 bzw. Vertreter des betreffenden Faches an.

(2) Die Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter werden von
der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Kommission
bestimmt. Ist das beireffende Fach an der Musikhochschuie
 des Saarlandes mit weniger als drei Lehrkräften vertreten,
 so sind Lehrkräfte eines verwandten Faches in die
Prüfungskommission zu berufen. Dasselbe gilt im Falle der
Verhinderung einer Fachvertreterin bzw. eines Fachvertreters.


(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher
 Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
 anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches
Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
 gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

x

6

Bewertung: Ergebnis der Prüfune

(1) Die künstlerischen Prüfungsleistungen ($ 3) werden von
jedem Mitglied der Prüfungskommission gesondert beurzeilt
 und mit je einer Note (Punktzahl) versehen. Das
arithmetische Mittel der einzelnen Noten ergibt die Gesamtnote.


(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen
Fächern erfolgt nach folgendem Punktesyvstem:
13—15 Punkte = eine den Anforderungen in
= sehr gut besonderem Maße entsprechende
 Leistung;
eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung;
eine den Anforderungen im
allgemeinen entsprechende Lei-Stung;

eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht:

            
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