Full text : 1991 (0035)

Ks

N

Verordnung
über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvorausselzung
 zum Studium an der Musikhochschule des Saarlandes
im Fachbereich Instrumentalmusik mit dem Ziel der

[. Konzertreifeprüfung im Fach Klavier, Violine, Violoncello,
 Viola, Kontrabaß, Fagott, Klarinette, Oboe, Quer-Möte,
 Horn, Posaune, Trompete, Gitarre, Orgel oder
Orgelimprovisation

der der

[1. Solistenprüfung im Fach Klavier, Violine, Violoncello
oder Orgel

vom 30. August 1991
{Amtsbl. S. 1084)
Auf Grund des 8 58 Abs. 2 des Gesetzes über die Musikhochschule
 des Saarlandes vom 21. März 1979 (Amısbl.
S. 393), geändert durch Geserz vom 6. Oktober 1982
(Amtsbl. S. 817), verordnet das Ministerium für Wissenschaft
 und Kultur-Eignungsprüfung



Die Immatrikulation für die Ausbildung mit dem Ziel der
Konzertreifeprüfung im Fach Klavier, Violine, Violoncello,
Viola, Kontrabaß, Fagott, Klarinette, Oboe, Querflöte,
Horn, Posaune, Trompete, Gitarre, Orgel, Orgelimprovisation
 oder der Solistenprüfung im Fach Klavier, Violine,
Violoncello, Orgel an der Musikhochschule des Saarlandes
ist unbeschadet der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen
 von einer Prüfung in den gewählıen Fächern
abhängig, mit der die Eignung festgestellt wird.
Die Bestimmungen über die Vergabe von Studienplärzen
bleiben unberührt.

Vorbildung

1) Zu der Eignungsprüfung für die Ausbildung mit dem
Ziel der Konzertreifeprüfung können nur Bewerberinnen
und Bewerber zugelassen werden, die an einer Musikhochschule
 im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
oder an einem gleichrangigen Ausbildungsinstitut des Aus-
            
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