Full text : 1991 (0035)

256

7 bis 9 Punkte:
(befriedigend)
4 bis 6 Punkie:
(ausreichend)

eine den Anforderungen im allgemeinen
 entsprechende Leistung

eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen entspricht
0 bis 3 Punkte: eine den Anforderungen nicht ent-(nicht
 ausreichend) - sprechende Leistung
(2) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen
jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte
Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist
wie folgt abzugrenzen:
sehr gut 13,00 bis 15,00 Punkte
gut 10,CO bis 12,99 Punkte
vefriedigend 7,00 bis 9,99 Punkte
ausreichend 4,00 bis 6,99 Punkte
nicht ausreichend = 0,00 bis 3,99 Punkte

3) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
im künstlerischen Teil der Prüfung die Prüfungsleistunzen
 nach 1 1. der Anlage mit mindestens „gut“ bewertet
wurden und die übrigen Prüfungsleistungen nach I 2.
und 3, der Anlage jeweils mit mindestens „ausreichend“
und

im theoretischen Teil der Prüfung die Prüfungsleistunzen
 nach 11 1. der Anlage mit mindestens „ausreichend“
bewerte: sind und das arithmeılsche Mittel der einzelnen
 Prüfungsleistungen nach II 2. der Anlage mindestens
 die Durchschnittsnote „gut“ ergibt.

(4) Legt die Bewerberin bzw. der Bewerber aus Gründen,
die sie bzw. er zu vertreten hat, den künstlerischen oder
theoretischen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig
ab, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Hat
die Bewerberin bzw. der Bewerber die Verhinderung nicht
Zu vertreten, entscheidet die Prüfungskommission über das
Nachholen der Prüfung oder der Prüfungsteile. Eine Verhinderung
 im Sinne des Satzes 2 und deren voraussichtliche
Dauer sind unverzüglich schriftlich bei der Prüfungskommission
 geltend zu machen und nachzuweisen. Im Falle der
Verhinderung wegen Krankheit geschieht dies durch Vorlaze
 eines amtsärztlichen Zeugnisses.

(5) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin
Dzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
            
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