253 —
Verordnung
über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung
zum Studium im Diplomstudiengang Hauptfach
Komposition an der Musikhochschule des Saarlandes im
Fachbereich Komposition/Musiktheorie, Dirigieren und
Musikpädagoeoik
Jom 30. August 199]
(Amtsbl. S. 1082}
Auf Grund des $ 58 Abs. 2 des Gesetzes über die Musikhochschule
des Saarlandes vom 21. März 1979 (Amısbl.
S, 393), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1982
(Amitsbl. S. 817) — Musikhochschulgesetz — verordnet das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur:
Eignungsprüfung
Die Immatrikulation für das Studium im Diplomstudiengang
Hauptfach Komposition an der Musikhochschule des
Saarlandes ist unbeschadet der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen
vom Bestehen einer Eignungsprüfung
abhängig, durch die die erforderliche Vorbildung und
Eignung für diesen Studiengang nachgewiesen wird. Die
Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen bleizen
unberührt.
Vorbildung
Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat durch Vorlage eines
Zeugnisses den erfolgreichen Abschluß mindestens der
Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluß
nachzuweisen.
Prüfungsanforderungen
Zur Feststellung der nach 8 1 Abs. 2 erforderlichen Vorbil-