Full text : 1991 (0035)

jerin/dem Bewerber bestimmte Auflagen für ihr/sein Studium gemacht
nerden.
3) Bestandene Prüfungsteile werden auf Wiederholungsprüfungen ange-‚echnet.
 Auf Antrag kann jedoch bei nicht bestandenen Teilprüfungen auch
die gesamte Prüfung wiederholt werden.
(4) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Entsche.aı
Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2.

>
nf

8 18
Ungültigkeit von Prüfungen
1) Hat die Kandidatin /der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So
ann die Prüfungskommission nachträglich die Noten für diejenigen Prüjungsleistungen,
 bei deren Erbringung die Kandidatin /der Kandidat getäuscht
 hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise
für nicht bestanden erklären. Hat die Kandidatin /der Kandidat die Zulaszung
 zu einer Prüfung durch Täuschung erwirkt und wird diese Tatsache
arst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission
 die Prüfung für nicht bestanden erklären.
/2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
arfüllt, ohne daß die Kandidatin / der Kandidat hierüber täuschen wollte, und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
 zu versehen. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und
ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die
Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung
für „nicht bestanden“ erklärt wird. Eine Entscheidung nach $ 18 Abs. 1 ist
nach einer Frist von 5 Jahren, ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


8 19
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, den 18. Juni 1490

Professor Dr. Werner Müller-Bech
Rektor
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.