j ff
zungen des $ 69 Abs. 3 UG erfüllen, erhalten
für Lehrveranstaltungen, die überwiegend
der Vermittlung praktischer Fertigkeiten
und Kenntnisse dienen, eine Einzelstundenvergütung
von 25 DM (Vergütungsstufe
ED).
2.3.2
2.3.3
Personen, welche die Voraussetzungen des
$ 68 Abs. 1 UG oder des 8 69 Abs. 3 UG
nicht erfüllen, jedoch über besondere Erfahrungen
im Fachgebiet des zu erteilenden
Lehrauftrags verfügen, erhalten für die
Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen
eine Einzelstundenvergütung von ebenfalls
25 DM (Vergütungsstufe I11).
In besonders begründeten Ausnahmefällen
können sie, wenn ihre Lehrveranstaltungen
mit einer besonderen Belastung durch Voroder
Nachbereitung verbunden sind, eine
Einzelstundenvergütung bis zu 33 DM (Verzütungsstufe
III/S) erhalten.
Erstattung von Auslagen
3.1
Wohnt der/die Lehrbeauftragte außerhalb des
Hochschulortes oder ist er/sie dort nicht regelmä-Big
beschäftigt, kann eine Erstattung der notwendigen
Auslagen nach den Vorschriften des Saarländischen
Reisekostengesetzes nach Maßgabe der
verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden. Dabei
soll in der Regel die Form der Pauschvergütung
($ 18 SRKG) gewählt werden. Bei der Auswahl
des/der Lehrbeauftragten ist darauf zu achten,
daß nicht unangemessen hohe Kosten entstehen.
3.2 Im übrigen gilt für die Reisekostenstufen:
[m öffentlichen. Dienst beschäftigte Lehrbeaufiragte
erhalten Reisekosten nach der Reisekostenstufe.
die ihnen im Hauptamt zusteht.
Lehrbeauftragte in der Vergütungsstufe III
erhalten Reisekosten nach der Reisekostenstufe
A.