Full text : 1991 (0035)

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4. Die Kandidatin / der Kandidat stellt 2 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit
des 4. Studiensemesters den Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung
schriftlich bei der/ dem Fachbereichsvorsitzenden.
5. Mit dem Antrag auf Zulassung legt die Kandidatin / der Kandidat das Studienbuch
 und alle bis zu diesem Zeitpunkt erhaltenen Leistungsbeschei-Nigungen
 vor.

8 10
Zulassungsverfahren

(1) Die /der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Termin für den
Beginn der Zwischenprüfung fest und gibt ihn den Kandidatinnen / Kandidaten
 spätestens 4 Wochen vorher bekannt.
(2) Über diese Zulassung zur Zwischenprüfung entscheidet die / der Vorsitzende
 des Prüfungsausschusses. Mit der Zulassung ist das Prüfungsverfahren
 eingeleitet.
(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in 8 10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Kandidatin / der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Reifeprüfung
in demselben Studiengang an einer Musikhochschule im Geltungsbereich
 des Grundgesetzes bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren
 befindet.

8 11
Umfang und Art der Zwischenprüfung

(1) Die Kandidatin / der Kandidat legt ihre / seine Arbeiten vor, die im 1. Studienabschnitt
 angefertigt wurden. Diese werden von 2 Fachprüferinnen/
Fachprüfern begutachtet.
2) Macht eine Kandidatin / ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
 daß sie / er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
kann die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin / dem
Kandidaten gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer
 anderen Form zu erbringen.

8 12
Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Wenn die Zwischenprüfung nicht bestanden ist, kann jeweils in den Fächern,
 die mit „nicht bestanden“ bewertet worden sind, zweimal wiederholt
werden.
            
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