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4. Die Kandidatin / der Kandidat stellt 2 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit
des 4. Studiensemesters den Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung
schriftlich bei der/ dem Fachbereichsvorsitzenden.
5. Mit dem Antrag auf Zulassung legt die Kandidatin / der Kandidat das Studienbuch
und alle bis zu diesem Zeitpunkt erhaltenen Leistungsbeschei-Nigungen
vor.
8 10
Zulassungsverfahren
(1) Die /der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Termin für den
Beginn der Zwischenprüfung fest und gibt ihn den Kandidatinnen / Kandidaten
spätestens 4 Wochen vorher bekannt.
(2) Über diese Zulassung zur Zwischenprüfung entscheidet die / der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Mit der Zulassung ist das Prüfungsverfahren
eingeleitet.
(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in 8 10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Kandidatin / der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Reifeprüfung
in demselben Studiengang an einer Musikhochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren
befindet.
8 11
Umfang und Art der Zwischenprüfung
(1) Die Kandidatin / der Kandidat legt ihre / seine Arbeiten vor, die im 1. Studienabschnitt
angefertigt wurden. Diese werden von 2 Fachprüferinnen/
Fachprüfern begutachtet.
2) Macht eine Kandidatin / ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
daß sie / er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
kann die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin / dem
Kandidaten gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen.
8 12
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Wenn die Zwischenprüfung nicht bestanden ist, kann jeweils in den Fächern,
die mit „nicht bestanden“ bewertet worden sind, zweimal wiederholt
werden.