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schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
S7
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern erfolgt
nach folgendem Punktesystem:
13— 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße ent-=
sehr gut sprechende Leistung
10 — 12 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= gut
7 — 9 Punkte = eine den Anforderungen im allgemeinen entspre-=
befriedigend chende Leistung
4 — 6 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
= ausreichend ganzen den Anforderungen noch entspricht
0— 3,99 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung
(2) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß $ 15 werden
zu einer Note zusammengefaßt, die sich aus dem arithmetischen Mittel der
Bewertungen der einzelnen Prüferinnen / Prüfer ergibt. Aus der Note für den
praktischen Teil und der Note für den theoretischen Teil wird eine Gesamtnote
gebildet, wobei die Note für den praktischen Teil 2fach gewichtet wird.
Der Notenwert ist:
sehr gut = 13,00 — 15,00 Punkte
gut = 10,00 — 12,99 Punkte
befriedigend = 7,00 — 9,99 Punkte
ausreichend = 4,00 — 6,99 Punkte
nicht bestanden = 0,00 — 3,99 Punkte
(3) Die Prüfung ist nicht. bestanden, wenn die Bewerberin / der Bewerber in
einem der beiden Prüfungsteile nicht mindestens die Note „ausreichend“
erhält oder sich während einer Prüfung einer Täuschung oder eines Täu-Schungsversuches
schuldig gemacht hat.
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Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.