Full text : 1991 (0035)

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Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Musikhochschulen im Geltungsbereich
 des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen
 werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienund
 Prüfungsleistungen und Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie
dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit
 Gleichwertigkeit gegeben ist.
'3) Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen
 entscheidet die Prüfungskommission.

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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“ (0,00 bis 3,99) bewertet,
wenn die Kandidatin / der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne wichtige
Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne
wichtige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin / des Kandidaten
Kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die
Gründe als wichtig anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
‚3) Versucht die Kandidatin /der Kandidat das Ergebnis ihrer / seiner Prü-‚ungsleistungen
 durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Ailfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht
Destanden“ bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen
 Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin /
dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüjungsleistung
 ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden
Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin / den Kandidaten von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
4) Die Kandidatin / der Kandidat kann verlangen, daß die Entscheidungen
nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende
 Entscheidungen sind der Kandidatin / dem Kandidaten unverzüglich
            
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