i.5 Soweit ein Lehrauftrag wegen Krankheit oder aus
anderen Gründen nicht durchgeführt werden
kann, entfällt der Anspruch auf die Vergütung.
}
Vergütungsstufen
2.1 Vergütungsstufe I
Personen, weiche mindestens die Voraussetzungen
des $ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UG (abgeschlossenes
Hochschulstudium sowie pädagogische Eignung,
die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre
oder Ausbildung nachgewiesen wird) oder des $ 55
Abs. 4 UG (hervorragende fachbezogene Leistungen
in der Praxis und pädagogische Eignung)
erfüllen und die ihnen übertragenen Lehraufgaben
wie Professoren/innen wahrnehmen, erhalten eine
Einzelstundenvergütung von 56 DM (Vergütungsstufe
1).
Lehrbeauftragte, deren Lehrveranstaltungen eine
besondere Bedeutung haben oder mit einer. besonderen
Belastung verbunden sind, können eine Einzelstundenvergütung
bis zu 79 DM .(Vergütungsstufe
1/S) erhalten.
2.2 Vergütungsstufe II
Personen, welche mindestens die Voraussetzungen
des $ 68 Abs. 1 UG erfüllen und pädagogische
Eignung nachweisen können oder erwarten lassen,
erhalten für die Durchführung von Lehrveranstaltungen
zur Vermittlung von Fachwissen und zur
Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher
Methoden eine Einzelstundenvergütung von
33 DM (Vergütungsstufe IN). )
[n besonders begründeten Ausnahmefällen können
sie, wenn ihre Lehrveranstaltungen eine besondere
Bedeutung haben oder mit einer erheblichen Belastung
durch Vor- oder Nachbereitung verbunden
sind, eine Einzelstundenvergütung bis zu 41 DM
(Vergütungsstufe II/S) erhalten.
2 1
Vergütungsstufe III
2.3.1 Personen. welche mindestens die Vorausset-