Full text : 1991 (0035)

"4-)

 —

Anlage 3

Berechnung der Gesamtnote

Grundsatz

1.1

|.,4£

A.

2.1

2.2

Für die Festsetzung der maßgeblichen Gesamtnote
sind alle Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach
Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen vorzulegen sind.

Bei Bildungsnachweisen der Bewertungsgruppen II
und IM sind auch die notwendigen Nachweise über
die erzielten Studienleistungen einzubeziehen.
Einzubeziehende Leistungsbewertungen

Weist der ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote
 aus, wird sie zugrunde gelegt.
Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge
(BV) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswezen
 (ZAB) erforderliche ausländische Bildungsnachweis
 nur Einzelnoten auf, wird aus ihnen unter
Beibehaltung der Gewichtung durch arithmetische
Mittelwertbildung die Gesamtnote berechnet.

Einsetzen der untersten Bestehensnote

Nur indirekt belegte ausländische Bildungsnachweise
werden mit der untersten Bestehensnote in die
Berechnung einbezogen.

Mehrere Gesamtnoten, Umrechnung von Noten

4 1

14.2

Mehrere zu berücksichtigende ausländische Gesamtnoten
 werden gleichgewichtig durch Bildung des
arithmetischen Mittelwertes zu einer gemeinsamen
Gesamtnote zusammengefaßt und in das deutsche
Notensystem umgerechnet.

Soweit den Gesamtnoten unterschiedliche Notensysteme
 zugrundeliegen, erfolgt zunächst die Umrechnung
 nach Ziffer 4.3.
            
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