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Erlaß
betreffend die Lehrauftragsvergütung an der Universität
des Saarlandes
Vom 28. November 1990
(GMBI. Saar S. 20)
Az.: W 6—4.11.13.5.0
Auf Grund des 8 76 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die
Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom
8. März 1989 (Amitsbl. S. 609), geändert durch Gesetz vom
21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106), erläßt das Ministerium für
Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium
der Finanzen und im Benehmen mit der Universität
folgende Vorschriften über die Lehrauftragsvergütung:
Vergütungsgrundsätze
I
1.2
1.3
1.4
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht,
wenn der/die Lehrbeauftragte schriftlich auf die
Vergütung verzichtet oder wenn die durch den
Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung
der Dienstaufgaben eines/einer hauptberuflich
im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend
berücksichtigt wird ($ 76 Abs. 4 Satz 1 UG).
Lehraufträge an wissenschaftliche Mitarbeiter/
innen ($ 66 UG) werden bei der Bemessung der
Dienstaufgaben berücksichtigt und nicht gesondert
vergütet; hiervon darf nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden.
Die Vergütung ist nach der geleisteten Einzelstunde
(mindestens 45 Minuten) zu berechnen. Sie wird
am Semesterende gezahlt. Abschläge können
gezahlt werden.
Besteht ein dringendes Bedürfnis an der Gewinnung
eines/einer Lehrbeauftragten und erfolgt die
Vergütung aus den Mitteln einer freien Stelle, so
kann eine Vergütung bis höchstens zur Hälfte des
Betrages gewährt werden, den der/die Lehrbeauftragte
als Inhaber/in der Stelle erhalten könnte.
Eine vergütungsfähige Lehrveranstaltung setzt in
der Regel mindestens fünf Hörer/innen voraus.