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4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahren ist dem
Kandidaten / der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn /sie betreffenden
Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Jestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag wird auch vor Ab-Schluß
des Prüfungsverfahrens Einsicht in Prüfungsklausuren gewährt.
12) Gegen Verfahrensentscheidungen eines Prüfers oder des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses kann die Entscheidung des Prüfungsausschusses
herbeigeführt werden.
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Inkrafttreten, ÜUbergangsregelungen
1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie ist verbindlich für alle Studierenden,
die nach diesem Zeitpunkt mit dem Studium der Chemie oder dem
zweiten Studienabschnitt beginnen.
(2) Für die Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Ordnung einen Studienabschnitt begonnen haben, gilt die bisherige Prüfungsordnung
für Diplom-Chemiker vom 10. Juni 1960 (Dienstbl. S. 56, zuletzt
geändert am 8. Juni 1965, Dienstbl. S. 13) bis zur Beendigung des begonnenen
Studienabschnitts fort, längstens jedoch drei Jahre.
(3) Auf ihren Antrag hin können Studierende im Falle von Absatz 2 auch nach
der neuen Prüfungsordnung geprüft werden.