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ın einem anderen, in engem Zusammenhang mit dem Fach Chemie stehenden
Fach angefertigt wird.
(3) Auf Antrag vermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem
Kandidaten / der Kandidatin ein Thema für die Diplomarbeit.
(4) Zum Zeitpunkt der Ausgabe ist das Thema der Arbeit durch eine schriftliche
Mitteilung des zuständigen Hochschullehrers und des Kandidaten / der
Kandidatin an das Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen.
(5) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten / der Kandidatin
nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden.
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Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren beim Prüfungssekretariat
einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird
die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend“
bewertet.
2) Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat / die Kandidatin schriftlich zu
/ersichern, daß er/sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als
die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(3) Die Diplomarbeit wird in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet;
der Hochschullehrer, der gemäß 8 23 Abs. 2 das Thema der Diplomarbeit
'estgelegt hat, ist zum Prüfer zu bestellen. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses bestellt. Weichen die Bewertungen um
Nehr als 1,0 voneinander ab oder hat ein Prüfer die Diplomarbeit als „nicht
ausreichend“ bewertet, so ist ein Professor des Fachbereichs Chemie oder
der Fachrichtung Biochemie als weiterer Prüfer zu bestellen.
4) Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
/on den Prüfern gegebenen Noten.
5) Die Diplomarbeit gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn nicht
Mindestens zwei Prüfer sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet haben.
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Noten und Zeugnis
1) Aus den Fachnoten und der Note der Diplomarbeit wird eine Gesamtnote
ür die Diplomprüfung gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die
Diplomarbeit zweifach gewichtet.