Full text : 1991 (0035)

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(2) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. je einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika
 für Fortgeschrittene
a) im Fach Anorganische Chemie,
b) im Fach Organische Chemie,
c) im Fach Physikalische Chemie,
sowie je einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
Praktika und Übungen
d) in einem Wahlpflichtfach (viertes chemisches Fach)

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e) im Schwerpunktfach gemäß Absatz 3,
f) Leistungsnachweise über weitere in der Studienordnung genannte
scheinpflichtige Ubungen vorgelegt;
2. im Hauptstudium an einer Exkursion im Berufsfeld teilgenommen hat.
(3) Als Schwerpunktfach kann ein Fach nach Absatz 2 Nr. 1. a), b), c) gewählt
werden.

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Zusatzfächer

(1) Der Kandidat / die Kandidatin kann in weiteren als den vorgeschriebenen
Pflicht- und Wahlpflichtfächern Prüfungen ablegen, die innerhalb einer Prüjungsordnung
 der Universität des Saarlandes geregelt sind (Zusatzfächer)
(2) Das Ergebnis der Prüfung in höchstens zwei dieser Fächer soll auf Antrag
 des Kandidaten / der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen werden;
das Ergebnis wird jedoch in die Ermittlung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.


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Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die unter Anleitung
ausgeführt wird. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat / die Kandidatin
 in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus
seinem / ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten
 und die Ergebnisse verständlich darzulegen.
/2}) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, Hochschuldozenten, entpflichteten
 oder in den Ruhestand verseizten Professor, Honorarprofessor,
Privatdozenten, außerplanmäßigen und nichtbeamteten Professor des
Fachbereichs Chemie und der Fachrichtung Biochemie ausgegeben werden.
 Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß zulassen, daß die Diplomarbeit
            
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