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(4) Stört der Kandidat /die Kandidatin den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung, kann er / sie von dem / der jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden;
in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet.
(5) Wird der Kandidat / die Kandidatin von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen
ausgeschlossen, kann er/sie verlangen, daß diese Entscheidung
vom Prüfungsausschuß überprüft wird.
6) Belastende Entscheidungen nach $ 9 Abs. 3 sind dem Kandidaten / der
Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem
Kandidaten / der Kandidatin ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.
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Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern festgesetzt.
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu
verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut
eine hervorragende Leistung;
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch Erniedrigen
oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet
werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“
(4,0) bewertet wurde.
(3) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen, bei der Diplomprüfung
auch die Diplomarbeit, mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet
wurden.
(4) Bei der Bildung einer Fachnote oder Gesamtnote als gewichteter Mittelwert
wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksich-