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gebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der
Prüfungsausschuß. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstele
für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
'4) Die Diplom-Vorprüfung, die Fachprüfungen in Mathematik und Experimentalphysik
und andere gleichwertige Prüfungen, die der Kandidat /die
Kandidatin an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des
arundgesetzes im Studiengang Chemie bestanden hat, werden angerechn1et.
Fachprüfungen in den chemischen Fächern werden nur anerkannt,
wenn sie insgesamt an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt
sind, Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen oder an Fachhochschulen werden angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbenen Leistungsnachweise
werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen
sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwerligkeit
sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.
6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüungsleistungen
nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor
Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ist ein zuständiger Fachvertreter
zu hören.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn
der Kandidat / die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe
hicht erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungssekretariat unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten / der Kandidatin
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die
Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
19) Versucht ein Kandidat / eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungslei-Stung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet.