Full text : 1991 (0035)

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Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung)
 oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers
 als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat / jede Kandidatin
 in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor
Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung
mitwirkenden Prüfer.
(2) Der Kandidat / die Kandidatin kann für die Diplomarbeit und die mündlichen
 Prüfungen Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Eine mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten / jede Kandidatin in
der Diplomvorprüfung je Fach etwa 30 Minuten, in der Diplomprüfung etwa
40 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in
einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern oder dem Prüfer und dem
Beisitzer unterschrieben wird. Das Ergebnis ist dem Kandidaten / der Kandidatin
 im Anschluß an die Prüfung bekannt zu geben.

(5) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen
nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden,
 sofern der Kandidat / die Kandidatin bei der Meldung zur Prüfung nicht
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und
Bekanntgabe des Ergebnisses.

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Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten im gleichen Studiengang an anderen wissenschaftlichen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen
 sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, SOweit
 ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten
an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden
angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird,
(3) Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen
 Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maß-
            
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