U
fessoren und Hochschuldozenten der Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuß
kann zuständige Honorarprofessoren, Privatdozenten sowie
außerplanmäßige und nichtbeamtete Professoren zu Prüfern bestellen.
In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß Oberassistenten, wissenschaftliche
Assistenten sowie Lehrbeauftragte für den Bereich des
Lehrauftrags zu Prüfern bestellen.
(3) Zum Beisitzer darf nur ein sachkundiges Mitglied der Universität bestellt
werden, das die Diplomprüfung im Studiengang Chemie an einer wissenschaftlichen
Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten
/der Kandidatin die Namen der Prüfer / Prüferinnen und die Termine
der Prüfungen rechtzeitig bekanntgegeben werden.
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Prüfungen und Prüfungsarten
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die Diplomprüfung
besteht aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
(2) Eine Fachprüfung wird als mündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung
durchgeführt (88 16, 20 und 21).
'3) Macht ein Kandidat / eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
daß er / sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden.
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Schriftliche Prüfungen
1) Die schriftlichen Prüfungen (Klausurarbeiten) werden unter Aufsicht
durchgeführt.
2) Klausurarbeiten, die Teil der Prüfung sind, sind in der Regel von zwei
Prüfern zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen.
3) Die Klausurtermine und die zugelassenen Hilfsmittel sind mindestens
zwei Wochen vorher bekannt zu geben.