Full text : 1991 (0035)

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Artikel 34
(Wahl der Vizepräsidenten)

(1) Der Universitätspräsident schlägt für das Amt eines jeden Vizepräsidenten
 eine Person vor. Er trägt dafür Sorge, daß die Mitglieder der Universität,
insbesondere die Mitglieder des Konzils, Gelegenheit zu einer Aussprache
mit den vorgeschlagenen Personen haben. Seine Vorschlagsliste, die mit
einer Begründung zu versehen ist, wird als Einheit zur Abstimmung gestellt.
Eine Aussprache findet nicht statt.

12) Die Wahl kommt zustande, wenn der Wahlvorschlag im ersten oder zweiten
 Wahlgang die Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Konzils oder im dritten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Konzils erhält.
[3) Kommt die Wahl nicht zustande, so macht der Universitätspräsident einen
 neuen Vorschlag, für den die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn ein Gewählter
 die Wahl ablehnt oder wenn ein Vizepräsident vor Ablauf seiner Amtszeit
ausscheidet. Die gesetzlichen Vorschriften über die Amtszeit der Vizepräsidenten
 bleiben unberührt.

(5) Ein Vizepräsident kann während seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt
in den Organen der Universität einschließlich der Fakultäten wahrnehmen
831 Abs. 1 Satz 2 UG). Als Wahlamt im Sinne von Satz 1 gilt auch die auf
Wahl beruhende Mitgliedschaft in einem Gremium; für die Dauer der Amtszeit
 ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

Artikel 35
(Ordnungen der Universität)

(1) Ordnungen (Satzungen) der Universität sind im Dienstblatt der Hochschulen
 des Saarlandes bekanntzumachen.
(2) Ordnungentreten, wenn in ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am
Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(3) Eine Ordnung, die der staatlichen Genehmigung bedarf, kann von dem
für den Erlaß der Ordnung zuständigen Gremium nur mit der Mehrheit der
Mitglieder und nur dann beschlossen werden, wenn der Entwurf der Ordnung
 den Mitgliedern des Gremiums zehn Tage vor der Beschlußfassung
übermittelt worden ist. Der Entwurf ist in zwei Lesungen zu behandeln. Die
zweite Lesung entfällt, wenn sich nach Abschluß der ersten Lesung die
Mehrheit der Mitglieder und zwei Drittel der Abstimmenden für die Annahme
            
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