Full text : 1991 (0035)

AL

'3) Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitieln.
 Soweit gegen eine vollständige Protokollabschrift aus gewichtigen
Sründen, insbesondere dem der Wahrung der Vertraulichkeit in besonderen
Fällen, Bedenken bestehen, kann der Vorsitzende bestimmen, daß Teile des
Protokolls in die Abschrift nicht aufgenommen werden. Im Falle des Absatzes
 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 bedarf die Bestimmung der Einwilligung des Mitglieds.
 Die Bestimmung ist in der Abschrift bekanntzugeben. Die Mitglieder
des Gremiums können die in die Abschrift nicht aufgenommenen Teile des
Protokolls einsehen. Über Einwendungen gegen das Protokoll soll das
Gremium in der auf die Übermittlung der Abschrift folgenden Sitzung entscheiden.

4) Mitglieder eines Gremiums können die Protokolle aus der Zeit ihrer Mitgliedschaft
 einsehen. Protokolle aus der Zeit vor ihrer Mitgliedschaft können
sie einsehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Führung ihres Amtes
erforderlich ist.

Artikel 26
(Sitzungsdauer)

Dauert die Sitzung eines Gremiums über fünf Stunden, so ist sie auf Verlangen
 eines Drittels der anwesenden Mitglieder zu vertagen. Die Geschäftsordnungen
 können eine kürzere Frist vorsehen.

Artikel 27
(Kommissionen und Beauftragte)
(1) Jedes Gremium kann zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen
 Kommissionen einsetzen (vorbereitende Kommissionen) oder Beauftragte
 bestellen.
(2) Die Einsetzung von Kommissionen zur Mitwirkung in Besonderen Giliederungen
 (mitwirkende Kommissionen) erfolgt nach Maßgabe der für diese
Gliederungen erlassenen Ordnungen.

3) Die Vorschriften über die in 8$ 23 bis 25 UG genannten zentralen Kommissionen
 bleiben unberührt.

Artikel 28
(Beschließende Kommissionen)

1) Kommissionen zur Beschlußfassung an Stelle des Gremiums (beschlie-Bende
 Kommissionen) können nur der Senat und der Beirat für Frauenfra-
            
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