1953 —
Artikel 24
(Stimmrecht)
(1) Sonstige Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen,
die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar
berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme
der Berufung von Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende
Funktionen in der Universität wahrnehmen und über besondere
Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende des Gremiums zu
Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes.
($ 14 Abs. 1 UG)
(2) Entscheidungen, die die Forschung oder die Berufung von Professoren
unmittelbar berühren, sowie die Wahl der Dekane bedürfen außer der Mehrheit
des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren.
Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang
nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium
angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit
des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag
vorzulegen.
/8 14. Abs. 2 UG)
Artikel 25
(Protokoll)
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gremien ist ein
Protokoll zu fertigen. Aus dem Protokoll muß mindestens ersichtlich sein,
wann die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat, welche
Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefaßt und welche Wahlen
vollzogen wurden. In dem Protokoll sind festzuhalten:
1. die Ergebnisse der von einem Gremium vorgenommenen Wahlen,
2. das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen, wenn die Feststellung von einem
Mitglied beantragt wird oder wenn eine qualifizierte Mehrheit erforderlich
ist,
bei offenen Abstimmungen, die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von dem Mitglied verlangt wird,
4. die von einem Mitglied zu einem Gegenstand der Verhandlungen zu Protokoll
gegebenen Erklärungen,
5. Sondervoten gemäß 8 17 Abs. 5 UG.
(2) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der nicht
Mitglied des Gremiums sein soll, zu unterzeichnen.
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