'3) Die Regelung des Absatzes 2 gilt nicht für das Konzil.
Artikel 22
(Beschlußfassung)
1) Bei der Beschlußfassung entscheidet, soweit durch ein Gesetz oder
durch diese Verfassung nichts anderes vorgesehen ist, die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit für Beschlüsse qualifizierte
Mehrheiten erforderlich sind. Stimmenthaltungen bzw. ungültige
Stimmen gelten bei der Berechnung des Ergebnisses als nicht abgegebene
Stimmen. Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.
(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Wahlen, die von den Gremien
durchgeführt werden. Ergibt sich bei geheimer Wahl Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los.
13) Wahlen von Amtsträgern sind geheim. Im übrigen ist auf Verlangen eines
Mitglieds geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die den Gang
der Verhandlung betreffen.
'4) Entscheidungen in Personalangeegenheiten zifo:
Abstimmung.
/8 17 Abs. 4 UG)
'5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht fristgerecht oder nicht mit
ausreichender Bestimmtheit angekündigt worden ist, kann nicht beschlossen
werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder oder die Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliedergruppe der Beschlußfassung
widersprechen oder eine solche Beschlußfassung durch die Geschäftsordnung
ausgeschlossen ist.
Artikel 23
(Schriftliches Beschlußverfahren)
(1) Ein Gremium kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Ein Be-Schluß
kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Auf
Antrag eines Viertels der Mitglieder oder sämtlicher einer Mitgliedergruppe
angehörenden Mitglieder des Gremiums hat die Beschlußfassung in einer
Sitzung zu erfolgen.
(2) Über die Beteiligung an der schriftlichen Beschlußfassung und das Abstimmungsverhältnis
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und
ainem Mitglied des Gremiums, im Falle zentraler Gremien vom Vorsitzenden
und vom Kanzler, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern des
Gremiums unverzüglich mitzuteilen.