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Artikel 19
(Beiziehung Dritter)
1) Ein Gremium kann einzelne Personen zu den Beratungen beiziehen.
Personen, die nicht Mitglieder der Universität oder diesen nach Artikel 7
Abs. 3 Satz 3 gleichgestellt sind und für die nicht Kraft Gesetzes Schweigepflicht
besteht, können nicht zu Beratungen hinzugezogen werden, deren
Gegenstand der Schweigepflicht unterliegt (Artikel 16 Abs. 3). Für beigezogene
Personen gilt Artikel 16 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die Beiziehung gilt als beschlossen, wenn der Vorsitzende mitteilt, daß er
eine bestimmte Person zur Beiziehung geladen hat, und das Gremium in die
Behandlung der Tagesordnung eintritt.
(3) 8 22 Abs. 3 Satz 5 UG bleibt unberührt.
Artikel 20
(Eilkompetenz des Vorsitzenden)
(1) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des an
sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
entscheidet der Vorsitzende des Gremiums. Dies gilt nicht für Wahlen. Der
Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für
die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
($ 17 Abs. 3 UG)
(2) Der Vorsitzende hat unter Berücksichtigung der Artikel 15 und 23 die
Gründe für die Inanspruchnahme der Eilkompetenz aktenkundig zu machen.
Artikel 21
(Beschlußfähigkeit)
(1) Ein Gremium ist beschlußfähig, wenn
1. seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn
2. die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Wird ein Gremium, das eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit
nicht beschließen konnte, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Male
während der Vorlesungszeit zur Verhandlung über denselben Gegenstand
zusammengerufen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen
werden. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens zehn
Tage.