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Durchführung des Auftrages anfallenden Sachaufwand (z.B. Reisekosten,
Gebühren für die Benutzung von EDV-Anlagen, die Kosten für
die Beschaffung von Geräten, die für die Durchführung des Forschungsauftrages
benötigt werden usw.);
3.6.4 den Overhead (Nr. 2.2.2);
3.7 Bei einem erheblichen Interesse der Universität an der Durchführung
eines Forschungsauftrages kann der Universitätspräsident den Kostenersatz
nach Nr. 3.6.2 bis Nr. 3.6.4 ermäßigen oder in besonderen
Ausnahmefällen von ihm absehen.
4.
4.1
4.2
Nebentätigkeit
Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
Für Forschung in Nebentätigkeit können unter den Voraussetzungen
von $ 79 Abs. 4 SBG Dienstleistungen der Universität in Anspruch
genommen werden.
Stellt ein Mitglied der Universität zur Mitarbeit bei Forschungsvorhaben,
die in Nebentätigkeit ausgeführt werden, Personal im Privatdienstverhältnis
ein, so darf das Personal nur mit vorheriger Zustimmung
der Universität in Einrichtungen der Universität beschäftigt werden.
Geräte, die nicht der Universität gehören, dürfen in den Einrichtungen
der Universität nur mit deren vorheriger Zustimmung
aufgestelit und genutzt werden.
Saarbrücken, 19. November 135C
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Richard Johannes Meiser