194 —
Artikel 14
(Einberufung und Tagesordnung)
(1) Ein Gremium wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Die Ladung soll
schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
(2) Der Vorsitzende ist verpflichtet, das Gremium zur Verhandlung über einen
bestimmten Gegenstand einzuberufen oder einen bestimmten Verhandlungsgegenstand
in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen,
wenn
\. dies von einem Drittel der Mitglieder oder von sämtlichen einer Mitgliedergruppe
angehörenden Mitgliedern des Gremiums schriftlich beantragt
wird oder
2. ein anderes Organ oder Gremium der Universität in Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach dem Universitätsgesetz und dieser Verfassung einen Beschluß
des Gremiums über diesen Gegenstand verlangt oder beantragt.
(3) Ein Verhandlungsgegenstand kann durch Beschluß des Gremiums von
der Tagesordnung abgesetzt werden, sofern nicht ein Drittel der Mitglieder
oder sämtliche einer Mitgliedergruppe angehörenden Mitglieder des Gremiums
widersprechen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bedarf die Absetzung
von der Tagesordnung der Zustimmung des Vorsitzenden.
Artikel 15
[Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit)
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit dürfen Sitzungen von Gremien nicht
stattfinden.
(2) Abweichend von der Regelung des Absatzes 1 können Gremien einberufen
werden, wenn
1. die Entscheidung einer Angelegenheit unaufschiebbar ist oder wenn
2. der Sitzungstermin bereits während der Vorlesungszeit von zwei Dritteln
der Mitglieder des Gremiums beschlossen worden ist.
N Artikel 16
(Öffentlichkeit, Schweigepflicht)
(1) Das Konzil verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus wichtigem
Grund ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
des Konzils.
($ 16 Abs. 1 UG)
(2) Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können mil