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(2) Die Übernahme eines Amtes in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt
werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
($ 12 Abs. 1 Satz 2 UG)
(3) Die Mitglieder der Universität dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung
nicht benachteiligt werden (8 12 Abs. 3 UG). Die Universitätträgt
dafür Sorge, daß für die Belastung mit Selbstverwaltungsaufgaben ein angemessener
Ausgleich gewährt wird.
(4) Die Universität trägt dafür Sorge, daß die Vertreter in den Selbstverwaltungsgremien
den erforderlichen Informations- und Meinungsaustausch mit
den Mitgliedern ihrer Gruppe pflegen können. Insbesondere hat die Universität
zu diesem Zweck im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räume bereitzustellen
und ihren Bediensteten die Teilnahme während der Dienstzeit zu gestatlen,
soweit es mit den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs
der Universität vereinbar ist.
[5) Jeder Beamte, Angestellte und Arbeiter der Universität kann sich in persönlichen
Angelegenheiten, die sein Dienstverhältnis betreffen, unmittelbar
an den Universitätspräsidenten wenden.
(6) Das Recht der Mitglieder der Universität, sich in sonstigen Angelegenheiten
mit Bitten und Beschwerden an den Universitätspräsidenten zu wenden,
oleibt unberührt.
Artikel 7
(Mitgliedschaftliche Rechte)
(1) Mitgliedschaftliche Rechte haben nach Maßgabe des Universitätsgesetzes
und dieser Verfassung ferner:
', die entpflichteten oder wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
getretenen Professoren,
2. die Vertreter von Professoren,
3. die Honorarprofessoren,
4. die Gastprofessoren,
5. die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren,
5. die Lehrbeauftragten,
7. die Lehrkräfte und die Kollegiaten des Studienkoliegs,
B. die wissenschaftlichen Hilfskräfte und die sonstigen an der Universität
nebenberuflich Tätigen und
9. die Ehrenbürger und Ehrensenatoren der Universität.
[2) Den in Absatz 1 genannten Personen steht das aktive und passive Wahlrecht
nicht zu. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen sind nicht
Mitglieder des Großen Fakultätsrates.